OVG schützt Ehe und Familie: Minderjährige müssen nach Ferienumgang im Ausland nicht in Quarantäne

In der Coronapandemie können sich die Menschen nicht ohne weiteres frei bewegen. Sollten sie dennoch eine Reise antreten, müssen sie je nach Reiseziel mit der Rückkehr erst einmal in Quarantäne. Ob dies auch gilt, wenn das Reiseziel zum Zweck der Ausübung von Umgang aufgesucht wurde, musste im Folgenden vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) beantwortet werden.

Der Vater einer Siebenjährigen lebt mit dem Kind in Brandenburg, die Mutter in Italien. In einer gerichtlich geschlossenen Vereinbarung haben sich die Eltern unter anderem darauf verständigt, dass das Kind in den ungeraden Kalenderjahren die Winterferien bei der Mutter verbringt. Aufgrund Verordnung vor Ort besteht bei der Wiedereinreise nach Aufenthalt in Italien die derzeitige Verpflichtung, sich zunächst in Quarantäne zu begeben. Die Mutter hat daher beantragt, dem Kind davon eine Ausnahme zu erteilen - ihm also mit anderen Worten die Quarantäne zu ersparen, weil der Besuch bei ihr nicht im Rahmen einer allgemeinen Reise erfolge, sondern zum Zweck der Ausübung des Umgangs mit ihr, der Mutter.

Während die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt hat, hat das OVG diese Entscheidung korrigiert und den Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung bejaht.

Die Frage, wo die Grenzen liegen, die Menschen in der Pandemie in ihren Rechten einzuschränken, wird gerade aktuell an vielen Stellen und von vielen Menschen aufgeworfen. In Bezug auf den Schutz von Ehe und Familie gehen die Gerichte dabei von Anfang an - und so auch hier wieder - einen eindeutigen Weg: Das Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie ist sehr hoch angesiedelt. In allen Umgangsfragen tendiert die Rechtsprechung dazu, den Umgang auch während Corona so zu gestatten wie ohne Pandemie. In diesem Sinne war die Entscheidung des Senats folgerichtig.

Hinweis: Ungeachtet dieser Besonderheiten gelten aber alle sonstigen Beschränkungen nach wie vor. Der Elternteil, bei dem das Kind ist, hat also darauf zu achten und zu gewährleisten, dass beispielsweise in der Öffentlichkeit im gebotenen Rahmen die Hygienebestimmungen eingehalten werden.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.02.2021 - 11 S 9/21
Fundstelle: https://gesetze.berlin.de

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