Eigene Verfügungen ausschlaggebend: Wann ein gemeinschaftliches Testament kein wirksames Testament mehr darstellt

Ehegatten können handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierfür ist
erforderlich, dass in dem Testament Verfügungen beider Ehegatten enthalten sind - unabhängig davon, ob sie wechselseitig oder einseitig gewollt sind. Problematisch wird es, wenn ein Testament vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschrieben und von beiden unterzeichnet wird, dieses Testament aber keine eigenen letztwilligen Verfügungen des Schreibenden enthält. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zu beschäftigen.

Die Ehegatten hatten abwechselnd ein Testament auf Papier niedergeschrieben und unterschrieben, das in der Ich-Form formulierte Verfügungen des Erblassers enthielt, die aber von dessen Ehefrau handschriftlich verfasst waren. Da diese handschriftliche Verfügung eine zuvor aufgesetzte notarielle Verfügung aufheben sollte, stritten sich die Erben nun über die Wirksamkeit dieses handschriftlichen Testaments.

Das OLG kam bei der Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute gehandelt habe, da es lediglich Verfügungen eines der beiden Ehegatten enthielt. Damit fehlte es an einem wirksamen gemeinschaftlichen Testament. Das Gericht prüfte darüber hinaus, ob der Text in ein wirksames Einzeltestament des Erblassers hätte umgedeutet werden können. Dies hätte zu einer Wirksamkeit aber erforderlich gemacht, dass der Text des Testaments von dem Erblasser persönlich erstellt wurde - was vorliegend nicht der Fall war. Die maßgeblichen Passagen waren von dessen Ehefrau verfasst worden.

Hinweis: Eheleute können ein privatschriftliches Testament gemeinschaftlich errichten. Hierfür ist es generell ausreichend, dass nur ein Ehegatte den Text des Testaments niederschreibt und beide Eheleute diesen dann handschriftlich unterzeichnen - nur müssen eben auch die Feinheiten der Form halber gewahrt werden!

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.04.2021 - I-3 Wx 219/20

Aktuelles aus Kanzlei und Rechtsgebieten

  • Familienrecht

    Mehr als 1.600 EUR: Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

    Die Frage nach Angemessenheit und Notwendigkeit stellt sich vor Gericht besonders oft, wenn es um Unterhaltsforderungen geht. Aus diesem Grund gibt es die Düsseldorfer Tabelle (DT), die seit 1962 als Leitlinie bei Unterhaltsfragen gilt. Seitdem wird sie stetig an die sich verändernden Lebensumstände angepasst, so auch hinsichtlich der Einkommensgruppen. Dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) zu einem sehr solventen, unterhaltspflichtigen Vater landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und wird in einer Frage auch wieder ans OLG zurückgehen.

  • Familienrecht

    Entlastung der Mutter: Piloten wird trotz unflexibler Freizeitregelung durch Arbeitgeber vermehrter Kindesumgang zugemutet

    Während in Umgangsverfahren meist der eine Elternteil weniger Umgang der Kinder mit dem anderen verlangt, verklagte vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) eine Mutter den Vater des gemeinsamen Kindes darauf, dass er sich mehr um seine Kinder kümmern solle. Das OLG musste nun sehen, ob und wie ein umfangreicherer Umgang im Interesse aller - vor allem aber naturgemäß dem der Kinder - möglich ist. Das Amtsgericht Fürth (AG) legte dabei vor.

  • Familienrecht

    Lebenslanger Unterhalt: 14-jährige Ehedauer erzeugt auch im Alter nacheheliche Verantwortung

    Eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens ist die begründete Mitverantwortung, die der leistungsfähige Ehepartner gegenüber dem Unterhaltsbedürftigen trägt. Dieser Mitverantwortung kann man sich im Sinne der nachehelichen Solidarität nicht entziehen. Daher erging es der bessergestellten Frau im folgenden Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) nicht anders als vielen Männern zuvor.