Vorweggenommene Erbfolge

Im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge kann schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden. Dies erfolgt im Regelfall aus steuerlichen Gesichtspunkten.

Vorweggenommene Erbfolge umfasst beispielsweise:

  • Überlassungen - unentgeltlich als Schenkung oder gegen Gegenleistung, z.B. Verpflichtung zur Pflege

  • Nießbrauch bei Grundstücksüberlassungen

  • Unternehmensnachfolge