Versorgungsausgleich

Im Falle der Ehescheidung werden von Amts wegen, also automatisch durch das Gericht, die Rentenanwartschaften (gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rentenversicherung usw.) ausgeglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe niedrigere Anwartschaften erworben hat, profitiert von dem Versorgungsausgleich.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Versorgungsausgleich bedeutet ein Ausgleich aller Rentenanwartschaften, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben.

Umfasst sind dabei insbesondere:

  • die gesetzliche Rentenversicherung

  • Betriebsrenten

  • Beamtenpensionen

  • private Rentenversicherungen

Im Falle der Ehescheidung werden von Amts wegen, also automatisch durch das Gericht, die Rentenanwartschaften, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben, ermittelt. Jeweils die Hälfte der bestehenden Anwartschaften werden dem anderen Ehegatten übertragen.

Im Ergebnis profitiert derjenige Ehegatte, der niedrigere Rentenanwartschaften hat.

Ausnahmen vom Versorgungsausgleich

Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt.

Der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Ehegatten müssen dafür eine Vereinbarung treffen, für die sog. Formzwang besteht. Sie muss entweder in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet sein oder vor Gericht protokolliert werden. Bei einer gerichtlichen Protokollierung müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.